Klarheit geschaffen: Neue Jugendarbeitsschutzverordnung

Klarheit geschaffen

Klarheit geschaffen: Neue Jugendarbeitsschutzverordnung

6. April 2017 agvs-upsa.ch - Bisher durften nur Jugendliche ab 16 Jahren für gefährliche Arbeiten während der beruflichen Grundbildung herangezogen werden. Wenn die Lernenden bis dato jünger als 16 Jahre in die berufliche Grundbildung eingetreten waren, musste der Ausbildungsbetreib beim kantonalen Berufsbildungsamt eine Sonderbewilligung beantragen. Mit der neuen Jugendarbeitsschutzverordnung ArGV5 ändert sich das nun.

tj. Damit Jugendliche ab 15 Jahren (Harmos) während der beruflichen Grundbildung ohne Sonderbewilligung für gefährliche Arbeiten herangezogen werden dürfen, müssen laut Bund bis zum Juli 2017 neue begleitende Massnahmen zum Bildungsplan erarbeitet werden.

Die neue gesetzliche Grundlage
Der Bundesrat hat am 25. Juni 2014 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115) die Senkung des Mindestalters für gefährliche Arbeiten in der Grundbildung von 16 auf 15 Jahre beschlossen und per 1. August 2014 in Kraft gesetzt. Die revidierte Verordnung sieht vor, dass die Organisationen der Arbeitswelt (OdA) bei Berufen mit gefährlichen Arbeiten im Anhang zu ihren Bildungsplänen begleitende Mass-nahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes definieren. Diese begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, welche pro Beruf in einer für den/die Ausbildner/in und Lernende/n kurzen und übersichtlichen Liste zusammengefasst wurden, sollen die Arbeitssicherheit bei gewissenhafter Instruktion der/s Lernenden massgebend erhöhen.

Der aktuelle Bearbeitungsstand des AGVS
Die Pilot-Dokumente der Anhänge für die bestehenden Bildungspläne (deutsche Versionen) der Berufe Automobil-Assistent/-in EBA, Auto-mobil-Fachmann/-frau EFZ und Automobil-Mechatroniker/-in EFZ wurden final ausgearbeitet, im Anschluss von der Kommission für Berufs-entwicklung und Qualität B+Q verabschiedet und per Ende 2016 vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI bewilligt. Im nächsten Schritt werden die Pilot-Versionen in die zwei weiteren Landessprachen übersetzt, so dass das SBFI alle Dokumente definitiv genehmigen kann. Diese Arbeiten müssen bis Juni 2017 erledigt sein.

Wie sieht es mit den Kaufleuten aus?
Für die «nicht-technischen» Grundbildungen des Automobil-­Gewerbes, wie Detailhandelsassistent/-in EBA, Detailhandelsfach-mann/-frau EFZ und  Kaufmann/-frau EFZ, wurden keine besonderen gefährlichen Arbeiten während der beruflichen Grundbildung definiert, womit diese Bildungsverordnungen und Bildungsbewilligungen keiner Veränderungen bedürfen.

Sämtliche Bildungsbewilligungen müssen erneuert werden
Sicherlich stellt sich jetzt speziell die Frage, was diese Massnahme genau für die einzelnen «technischen» Ausbildungsbetriebe bedeuten wird?
Nach Freigabe der Anhänge durch das SBFI (bis Juli 2017) haben die kantonalen Berufsbildungsämter zwei Jahre Zeit, sämtliche Bildungsbewilligungen zu erneuern und wo nötig zu ergänzen. Dazu werden sämtliche Ausbildungsbetriebe, welche Lernende der Berufe Automobil-Assistent/-in EBA, Automobil-Fachmann/-frau EFZ und Automobil-Mechatroniker/-in EFZ ausbilden und somit über eine Bildungsbewilligung verfügen, durch das zuständige kantonale Berufsbildungsamt kontaktiert. Die erforderlichen Abklärungen erfolgen mittels Fragebogen (Selbst-deklaration) oder an Informations-Anlässen. Wer künftig nur noch Lernende ab Alter 18 ausbilden möchte, kann auf das Prozedere verzichten und dies der kantonalen Behörde mitteilen.

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