Neue Vorschriften: LKW-Nachprüffristen von einem auf zwei Jahre verlängert

Neue Vorschriften

Neue Vorschriften: LKW-Nachprüffristen von einem auf zwei Jahre verlängert

16. November 2016 agvs-upsa.ch - Der Bundesrat hat die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge angepasst. Zum Beispiel gilt für Lastwagen, Sattelschlepper inklusive Anhänger, die nur im Binnenverkehr fahren, dass die ersten beiden Nachprüfungen künftig in einem Intervall von zwei Jahren statt wie bisher jährlich erfolgen.

Die vom Bundesrat beschlossenen Anpassungen umfassen folgende Bereiche:

  • Die ersten beiden Nachprüfungen von Lastwagen, Sattelschleppern und deren Anhängern, die nur im Binnenverkehr fahren, werden künftig in einem Intervall von zwei Jahren durchgeführt. Dies trägt der technischen Entwicklung dieser Fahrzeuge Rechnung. Bisher erfolgte die amtliche Nachprüfung von Anfang an jährlich. Mit der Änderung werden Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter entlastet. Bei Fahrzeugen, die im internationalen Verkehr eingesetzt werden, bleiben die heutigen Nachprüffristen unverändert.
  • Neue Motorräder mit einem Hubraum von über 125 cm3  müssen künftig wie in der EU mit Antiblockierbremssystemen (ABS) ausgerüstet werden. Dies dient dazu, die Zahl schwerer Motorradunfälle zu senken.
  • An Blaulicht-Einsatzfahrzeuge werden mehr optische Warneinrichtungen erlaubt (z.B. Blaulichter in den Aussenspiegeln). Damit können sie bei dringlichen Einsatzfahrten besser wahrgenommen und früher erkannt werden.
  • Neue Traktoren und Motorkarren mit Überroll-Schutzeinrichtungen sowie neue Traktoren und Arbeitsmotorwagen mit Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h müssen künftig Sicherheitsgurte aufweisen.
  • Für neue Motorräder werden gleichzeitig mit der EU neue, strengere Abgasvorschriften eingeführt. Damit wird der schweizerische Fahrzeugpark erneut schadstoffärmer.
  • Motorisierte Rollstühle dürfen künftig einen geschlossenen Fahrgastraum aufweisen. Bei Rollstühlen mit Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h wird zudem ein Beifahrerplatz erlaubt. Diese Fahrzeuge dürfen jedoch nach wie vor nur einen Meter breit sein, damit Fussgängerinnen und Fussgänger auf dem Trottoir nicht gefährdet werden.
  • Arbeitskarren mit Breitreifen (z. B. Bagger) dürfen künftig 14 t Achslast an einer Antriebsachse aufweisen. Bis jetzt gab es eine solche Regelung nur für landwirtschaftliche Erntemaschinen. Die Höchstgeschwindigkeit von Arbeitskarren ist auf 30 km/h beschränkt.

Die Änderung der Nachprüffristen gilt ab dem 1. Juli 2017, alle anderen Änderungen treten am 15. Januar 2017 in Kraft. 

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